Ab dem 28. Juni 2025 tritt in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft, das viele bisher nicht auf dem Radar hatten – das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz: BFSG. Auch wenn der Name etwas sperrig klingt, verfolgt das Gesetz ein wichtiges Ziel: Menschen mit Einschränkungen sollen digitale Angebote genauso gut nutzen können wie alle anderen. Was auf den ersten Blick sehr abstrakt oder technisch wirkt, hat in der Praxis ganz konkrete Auswirkungen – auch für Augenoptiker und Hörakustiker.
Zugegeben: Das Ganze bedeutet für viele Unternehmen wieder ein bisschen mehr Bürokratie. Es gibt neue Anforderungen, neue Standards und ein paar Stolperfallen. Aber man muss ehrlich sagen: Das Ziel ist sinnvoll. Denn was bringt die beste Dienstleistung, wenn ein Teil der Menschen sie nicht in Anspruch nehmen kann – einfach, weil die Website oder das digitale Angebot nicht barrierefrei gestaltet ist?
Gerade Augenoptiker arbeiten tagtäglich mit Menschen, für die gutes Sehen, einfache Zugänglichkeit und klare Kommunikation besonders wichtig sind. Für viele Kunden ist Barrierefreiheit keine nette Zusatzfunktion – sondern die Voraussetzung, um sich überhaupt zurechtzufinden. Umso wichtiger ist es, sich mit dem Thema zu beschäftigen, auch wenn man als kleiner Betrieb vielleicht gar nicht direkt betroffen ist.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) soll dafür sorgen, dass alle Menschen digitale Angebote nutzen können – also auch Menschen mit eingeschränktem Sehen, Hören oder anderen Beeinträchtigungen.
Was das heißt? Ganz einfach:
Webseiten und digitale Angebote müssen so gestaltet sein, dass niemand ausgeschlossen wird.
Damit das gelingt, müssen zum Beispiel folgende Dinge beachtet werden:
Texte müssen klar und verständlich geschrieben sein – ohne komplizierte Fachbegriffe oder verschachtelte Sätze.
Die Menüführung muss logisch und einfach sein, damit man sich leicht zurechtfindet – auch ohne Computer-Profi zu sein.
Farben und Kontraste sollen so gewählt sein, dass auch Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen alles gut erkennen können.
Bilder brauchen eine Bildbeschreibung, damit Screenreader (also Vorleseprogramme) blinden Menschen erklären können, was auf dem Bild zu sehen ist.
Bedienung mit der Tastatur: Viele Menschen nutzen keine Maus – deshalb muss man z. B. auch mit der Tab-Taste durch die Seite navigieren können.
Die Online-Terminvereinbarung muss so gestaltet sein, dass sie auch mit Hilfsmitteln wie Sprachausgabe oder Vergrößerungshilfen funktioniert.
Kurz gesagt: Die Website muss so gemacht sein, dass wirklich jeder Mensch sie benutzen kann – unabhängig von Alter, Sehkraft, Sprache oder technischen Fähigkeiten. Und genau das schreibt das BFSG für viele digitale Angebote ab dem 28. Juni 2025 verbindlich vor.
Grundsätzlich gilt: Das BFSG betrifft vor allem größere Unternehmen, die bestimmte digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Für kleinere Betriebe – also Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro – gibt es eine Ausnahme. Das ist erst mal eine gute Nachricht für viele inhabergeführte Augenoptikerbetriebe, die genau unter diese Definition fallen.
Aber – und das ist wichtig – es gibt eine entscheidende Ausnahme: Sobald Sie auf Ihrer Website eine Online-Terminvereinbarung anbieten, kann das Gesetz trotzdem für Sie gelten. Denn mit dieser Funktion bieten Sie einen digitalen Service an, der rechtlich als sogenannter "Dienstleistungsvertrag" gilt. Und solche digitalen Dienste fallen unter die Anforderungen des BFSG – auch dann, wenn Ihr Unternehmen eigentlich klein genug wäre, um nicht betroffen zu sein.
Das bedeutet im Klartext: Auch wenn Sie „nur“ eine kleine Online-Funktion auf Ihrer Website eingebunden haben, kann das ausreichen, um in die Pflicht genommen zu werden. Wer eine Terminvereinbarung online anbietet, muss unter Umständen dafür sorgen, dass diese barrierefrei gestaltet ist – unabhängig von der Größe des Betriebs.
Selbst wenn Sie laut Gesetz nicht verpflichtet wären, Ihre Website barrierefrei zu gestalten, lohnt es sich trotzdem, darüber nachzudenken. Augenoptiker arbeiten mit Menschen, die oft selbst auf barrierefreie Kommunikation angewiesen sind – sei es wegen einer Sehschwäche, einer Hörminderung oder aufgrund anderer Einschränkungen. Wenn ausgerechnet diese Kundinnen und Kunden Schwierigkeiten haben, Ihre Website zu nutzen, wirkt das nicht nur unprofessionell – es fühlt sich für die Betroffenen schlicht nicht gut an.
Barrierefreiheit im Internet zeigt, dass Sie Ihre Kunden ernst nehmen. Sie signalisiert, dass jeder willkommen ist – unabhängig von körperlichen Voraussetzungen. Und ganz nebenbei verbessert sie häufig auch die Benutzerfreundlichkeit für alle anderen: Eine gut strukturierte, klare Website kommt wirklich jedem zugute.
Wenn Sie keine Online-Terminbuchung auf Ihrer Website haben und ein kleines Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und unter zwei Millionen Euro Umsatz sind, dann sind Sie nach aktuellem Stand vom Gesetz ausgenommen. Sie müssen keine technischen Anpassungen vornehmen.
Wenn Sie jedoch eine Online-Terminvereinbarung anbieten, sollten Sie aktiv werden. Kontaktieren Sie den Anbieter Ihrer Website oder Ihres Buchungssystems und fragen Sie gezielt nach: Ist die Seite barrierefrei gestaltet? Werden die Vorgaben nach WCAG 2.1 oder EN 301 549 erfüllt? Wird das System zum 28. Juni 2025 angepasst – oder müssen Sie selbst tätig werden?
Es lohnt sich, diese Fragen frühzeitig zu klären. Denn auch wenn der Stichtag noch ein paar Monate entfernt ist – gute Lösungen brauchen Zeit, und die Nachfrage nach barrierefreien Umsetzungen wird mit Sicherheit steigen.
Wenn Sie Ihre Website über to.eyes betreiben – also eine eyepage oder audiopage nutzen – dann können Sie ganz entspannt bleiben. Denn wir haben das Thema frühzeitig auf dem Schirm: Bereits seit Oktober 2024 arbeiten wir daran, unsere Seiten technisch und gestalterisch fit für das neue Gesetz zu machen. Das betrifft insbesondere die Online-Terminvereinbarung, aber auch die gesamte Struktur der Seiten.
Die Umstellung wird voraussichtlich im Juni 2025 erfolgen. Und keine Sorge: Sie müssen nichts unternehmen – wir melden uns rechtzeitig mit allen Informationen. Noch besser: Die gesamte Umstellung ist für unsere Kunden kostenlos.
Und weil wir schon dabei sind, machen wir gleich ein bisschen mehr daraus: Wir überarbeiten im Zuge der Umstellung auch die gesamte Struktur der Websites, aktualisieren das Bildmaterial und bringen neue Erkenntnisse aus den letzten zwei Jahren mit ein. Das bedeutet für Sie: Ihre Website wird nicht nur barrierefrei – sondern auch moderner, nutzerfreundlicher und erfolgreicher.
Hier eine erste kleine Vorschau, wie die neue eyepage & audiopage an Sommer 2025 aussehen wird: Klareres Design, spannende Inhalte und vor allem ein klarer Fokus auf die Online-Terminvereinbarung – die Verbindung zwischen Online- und Offlinewelt. Hier am Beispiel der Inhalte für die Optometrie:
Unterm Strich: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bringt neue Anforderungen mit sich – und vielleicht auch ein paar Fragezeichen. Aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es geht darum, dass digitale Angebote für alle Menschen zugänglich sein sollen – ohne Hürden, ohne Ausschlüsse.
Als Augenoptiker oder Hörakustiker sind Sie ohnehin nah dran an genau den Menschen, die von mehr Barrierefreiheit profitieren. Wenn Sie mit to.eyes arbeiten, ist alles bereits in Vorbereitung. Und wenn nicht, lohnt es sich jetzt, einen genauen Blick auf Ihre Website zu werfen. Denn digitale Barrierefreiheit ist nicht nur gesetzliche Pflicht – sie ist ein Ausdruck von Respekt, Service und Qualität.