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Paragraphen-Dschungel: Krank im Urlaub

Das Wohnmobil für den Roadtrip ist vollgetankt, die Flugtickets in Richtung All-Inclusive-Hotel liegen auf dem Küchentisch – alle Zeichen stehen auf Urlaub, doch dann streikt der Körper und lässt alle Pläne Ihrer Mitarbeiter platzen. Was also tun, wenn der genehmigte Urlaub Ihrer Angestellten aus Krankheitsgründen ins Wasser fällt, bzw. wenn diese direkt am Urlaubsort erkranken?

Die gute Nachricht: Für den Krankheitsfall im Urlaub gelten klare Regeln. So ist in § 9 des Bundesurlaubs-gesetzes (kurz BUrlG) folgendes vermerkt: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

 

Für den Krankheitsfall im Urlaub gelten klare Regeln!

Doch Achtung: Im Krankheitsfall existieren strikte „Nachweis- und Anzeigepflichten“, die in § 5 Abs. 1 Entgeldfortzahlungsgesetz festgesetzt sind. Will heißen: Die Arbeits-unfähigkeit muss vom ersten Tag an durch ein ärztliches Attest belegt werden. Zudem müssen Sie als Arbeitgeber unverzüglich informiert werden, am besten bereits am ersten Tag, und zwar über:

  • den Grund für die Arbeitsunfähigkeit
  • die voraussichtliche Dauer
  • evtl. die Adresse am Urlaubsort

Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, sind Sie dazu verpflichtet, die durch Krankheit entfallenen Urlaubstage für das restliche Jahr gutzuschreiben.

Wichtig: Ihre Mitarbeiter dürfen den Urlaub übrigens nicht eigenmächtig verlängern und ungefragt an die Krankheitstage anhängen! Dies kann nur in Absprache mit Ihnen erfolgen. Klappt das nicht, ist der Urlaub zu gegebener Zeit nachzugewähren.

Eine klare Kommunikation dieser Regelung im Team stellt einen wichtigen Faktor dar, um Missverständnissen vorzubeugen!


Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar und will diese auch nicht ersetzen. Er dient lediglich einem unverbindlichen Informationszweck. Insofern verstehen sich alle darin enthaltenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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